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Die Macht der Architekten: Alles über Vollmachten und Verantwortung

Bist du neugierig, was es mit Architektenvollmachten auf sich hat? Erfahre hier alles Wichtige!

Die Rolle der Architekten als Vertreter der Bauherren

Architekten übernehmen oft die Koordination auf Baustellen und fungieren als Sprachrohr zwischen Bauherren und Unternehmen.

Die Entwicklung weg von originären Architektenvollmachten

Früher wurde angenommen, dass Architekten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugleich auch in einem entsprechenden Umfang zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen für die Bauherren berechtigt sein müssen. Von der Annahme einer solchen originären Vollmacht ist die Rechtsprechung mittlerweile berechtigterweise abgerückt. Es fehle hierfür an einer dogmatischen Grundlage und die Folgen einer solchen originären rechtsgeschäftlichen Vollmacht wären zu weitreichend.

Die Vielfalt rechtsgeschäftlicher Erklärungen

Zu den rechtsgeschäftlichen Erklärungen der ausführenden Bauunternehmen zählen etwa • Bedenkenanmeldungen, • Behinderungsanzeigen, • Mehrkostenanmeldungen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen der Bauherren sind zum Beispiel • Kündigung, • Rücktritt, • Beauftragung zusätzlicher oder geänderter Leistungen, • Änderung von Vertragsfristen, • Vereinbarung von Abschlagszahlungen, • rechtsgeschäftliche Abnahmen im Sinne des § 640 BGB beziehungsweise § 12 VOB/B.

Die Tragweite der rechtsgeschäftlichen Abnahme

Durch die rechtsgeschäftliche Abnahme werden die Verjährungsfristen in Gang gesetzt, die Mängelrechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB grundsätzlich ausgeschlossen und die Beweislast kehrt sich zugunsten der Unternehmer um. Da die Folgen der rechtsgeschäftlichen Abnahme sehr weitreichend für die Bauherren sind und ein Kostenrisiko bedeuten, ist diese von den Bauherren durchzuführen und das Abnahmeprotokoll auch von ihnen zu unterschreiben (siehe auch Orientierungshilfen der Architektenkammern zur Abnahme oder Ratgeber „Abnahme und Teilabnahme von Architektenleistungen).

Nicht rechtsgeschäftliche Erklärungen und ihre Relevanz

Unter der Zustandsfeststellung oder auch der sogenannten „technischen Abnahme“, die von den Architekten durchzuführen ist, versteht man die Überprüfung des Werkes auf vorhandene Mängel (Soll-Ist-Vergleich) und deren Protokollierung. Die Ergebnisse dieser Zustandsfeststellung können den Bauherren bei der rechtsgeschäftlichen Abnahme als Orientierung dienen. Die Architekten geben so gegebenenfalls gegenüber den Bauherren eine Abnahmeempfehlung ab. Keineswegs unterzeichnen sie jedoch selbst ein Abnahmeprotokoll.

Die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Vollmacht

Sollen die Architekten rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam entgegennehmen oder abgeben können, so ist es grundsätzlich erforderlich, dass ihnen dafür ausdrückliche Vollmachten erteilt werden. Eine ausdrückliche Vollmacht kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, wobei die schriftliche Vollmacht aufgrund der Beweissicherheit vorzuziehen ist. Im Optimalfall sind die Befugnisse und Vollmachten schon im Rahmen des Architektenvertrages schriftlich konkret festgehalten.

Die Bedeutung von Duldungsvollmachten in der Praxis

Fehlt es an einer ausdrücklichen Vollmacht, können zum Beispiel vertragliche Vergütungsansprüche nur nach den Grundsätzen der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht (sogenannte Rechtsscheinsvollmachten) entstehen. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn die Bauherren das Auftreten der Architekten als Vertreter wissentlich geschehen lassen und die Bauunternehmer diese Duldung dahingehend verstehen und nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch verstehen dürfen, dass die Architekten über eine Vollmacht verfügen.

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